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   VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13   

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https://dejure.org/2013,36437
VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13 (https://dejure.org/2013,36437)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2013 - 4 K 1117/13 (https://dejure.org/2013,36437)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2013 - 4 K 1117/13 (https://dejure.org/2013,36437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Nutzung der Räume einer Spielhalle als Gaststätte in der für Spielhallen geltenden Sperrzeit nach § 43 Abs. 5 LGlüG BW

  • vdai.de PDF

    Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GastG; § 43 Abs. 5 LGlüG: kein Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle während Sperrzeit nach § 46 Abs. 1 LGlüG.

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 Nr 2 GastG, § 4 Abs 1 Nr 3 GastG, § 33i GewO
    Nutzung einer Spielhalle als Gaststätte - Verpflichtung der Behörde, früher zu entscheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhalle; Sperrzeit; Gaststätte; Gesetzgebungskompetenz; Suchtprävention; Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GewArch 2014, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13
    Denn der Klägerin hätte es oblegen, wegen des von ihr erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, DVBl. 1989, 873, juris).

    Ebenso wenig könne die Absicht des Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. BVerwG, U. v. 20.01.1989, aaO m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 03.09.2013 - 12 B 5333/13

    Berufsausübungsregelung; Betreiberwechsel; Enteignung; Geldspielautomat;

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13
    Das Recht der Spielhallen gehört zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, nachdem mit Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 dieser Bereich aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Rechts der Wirtschaft herausgenommen worden ist (vgl. hierzu insbesondere VG Berlin, U. v. 01.03.2013 - 4 K 336/12 - VG Oldenburg, B. v. 03.09.2013 - 12 B 5333/13 -, beide juris).
  • VG Minden, 17.11.2011 - 3 L 463/11

    Anwendbarkeit des Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf ein

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13
    Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob die angefochtene Ablehnung der Gaststättenerlaubnis eine Grundlage in den Vorschriften des Landesnichtraucherschutzgesetzes finden konnte, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Spielhalle der Klägerin, in der auch Getränke ausgegeben werden, auch unter das Rauchverbot des § 7 Abs. 1 LNRSchG i.V.m. § 2 GaststättenG fallen könnte (vgl. VG Minden, B. v. 17.11.2011 - 3 L 463/11 -, juris; anders aber Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten).
  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid ergriffenen Rechtsbehelfe (Widerspruch zum Regierungspräsidium, dann Klage zum Verwaltungsgericht) blieben im Ergebnis ohne Erfolg: Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2013 (4 K 1117/13, veröffentlicht u. a. in Juris) wurde zwar der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben, im Übrigen aber die (Verpflichtungs-, hilfsweise Bescheidungs-)Klage als unbegründet abgewiesen, da der ablehnende Bescheid vom 01.06.2012 rechtmäßig sei und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletze, weil im Hinblick auf die Regelung im LGlüG die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen, und die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 wurden als unzulässig verworfen.

    Vorliegend hat der Senat die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 01.06.2012 zu prüfen, weil sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2013 (4 K 1117/13) nicht mit Bindungswirkung für den Senat ergibt, dass dieser rechtmäßig war.

    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis ist nicht dadurch entbehrlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13.09.2013 mit Ausnahme der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 25.02.2013 (4 K 1117/13) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, der Bescheid vom 01.06.2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (S. 4 u./5 o. des Urteils, Bl. 118 f. der beigezogenen Verwaltungsgerichtsakten).

    Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Ermöglichung des Gaststättenbetriebs durch Nebenbestimmungen auf Grundlage des von ihr befolgten und dem Antrag zugrunde liegenden Betriebskonzepts zu beantworten ist (so auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 13.09.2013 über die Verpflichtungsklage der Klägerin , 4 K 1117/13, unter 2. der Entscheidungsgründe, S. 8) und es sich bei der Gaststättenerlaubnis um eine raumbezogene Personalerlaubnis handelt, die einer Person für bestimmte Räume erteilt wird (Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 1; Schlotterbeck, a.a.O., § 58 Rn. 69).

    Die Spielhallenerlaubnis hätte nun angesichts der bisherigen Verfahrensdauer (Antragstellung am 06.06.2011; Vorlage der weiteren Unterlagen am 04.07. und 20.07.2012, Anl. 3 und 4 zur Klageschrift im Verfahren 4 K 1117/13, dort Bl. 33/35, ferner K 7, Bl. 34; Erteilung der Baugenehmigung am 26.09.2011) zeitnah erteilt werden können und müssen, nachdem sie entgegen der auch insoweit von der Beklagten vertretenen Ansicht (Schreiben vom 21.12.2011, Anl. K 8, Bl. 36) nicht von der baurechtlichen Schlussabnahme abhängig gemacht werden durfte.

  • BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16

    Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen

    Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2013 (GewArch 2014, 93) wurde ihre Klage, soweit sie auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis gerichtet war, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid vom 1. Juni 2012 sei rechtmäßig, weil im Hinblick auf die Regelung im Landesglückspielgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen.
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